Quillaja-Extrakt
Saponinhaltiger Extrakt aus der Rinde von Quillaja saponaria
Quillaia extract
auch: Quillaia extract · Seifenrindenextrakt · Quillajaextrakt · Saponin
Der Schaum auf dem Getränk — aus der Rinde des chilenischen Seifenrindenbaums.
Was es ist
Quillaja-Extrakt wird aus der Rinde des chilenischen Seifenrindenbaums gewonnen und enthält Saponine, seifenartige Stoffe, die Wasser schäumen lassen. Genau dafür ist er zugelassen: Er gehört zur Klasse der Schaummittel, einer der kleinsten des Verzeichnisses, und stabilisiert den Schaum auf Getränken auf Wasserbasis. Ohne ihn zerfiele die Krone auf einem Getränk binnen Sekunden. Die indigene Bevölkerung Chiles nutzte die Rinde lange als Waschmittel, woher der Name rührt; dieselben Saponine schäumen im Wasser, ganz ohne Seife im chemischen Sinn. Weil Saponine in höherer Menge die Darmschleimhaut reizen können, ist die Verwendung eng begrenzt und auf wenige Getränkearten beschränkt. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat den Stoff 2019 neu bewertet, eine duldbare tägliche Aufnahmemenge von 3 Milligramm je Kilogramm Körpergewicht und Tag abgeleitet und dabei zugleich eine vorgeschlagene Ausweitung der Verwendung geprüft.
Woraus es gewonnen wird
Aus der Rinde des Seifenrindenbaums (Quillaja saponaria) mit Wasser extrahiert.
Rechtsstand in der EU
in der EU zugelassen
Stand: 12. August 2026
Zugelassen nach Anhang II der VO (EG) Nr. 1333/2008.
Fundstelle: VO (EG) Nr. 1333/2008, Anhang II/B
Duldbare tägliche Aufnahmemenge
3 mg je kg Körpergewicht und Tag
festgelegt von EFSA 2019
Die Neubewertung prüfte zugleich eine vorgeschlagene Ausweitung der Verwendung.
Neubewertung
abgeschlossen 2019
EU-Programm zur Neubewertung der vor 2009 zugelassenen Zusatzstoffe, VO (EU) Nr. 257/2010.
Wofür es eingesetzt wird
- Schaumbildung auf Getränken auf Wasserbasis
- Stabilisierung von Getränkeschaum
Was Behörden dazu festgehalten haben
Besonderheiten und Kennzeichnung
- Nur in bestimmten Getränken und Nahrungsergänzungsmitteln
Vier Zulassungen mit deutlich verschiedenen Mengen: Kategorie 14.1.4 (aromatisierte Getränke) und 14.2.3 (Apfel- und Birnenwein) je höchstens 170 mg/l, letztere ausgenommen bestimmte geschützte Bezeichnungen; Kategorien 17.1 und 17.2 (Nahrungsergänzungsmittel in fester und flüssiger Form) je höchstens 3 350 mg/kg — also fast zwanzigmal mehr als im Getränk.
VO (EG) Nr. 1333/2008, Anhang II Teil E (konsolidierte Fassung vom 18.02.2026)
Verwandt
Woher wissen wir das?
Diese Seite gibt den Stand der Behörden wieder und ist keine Gesundheitsberatung. Sie enthält keine eigene Bewertung des Stoffes — nur, was in der Verordnung und in den zitierten Gutachten steht.