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E 133

Brillantblau FCF

Dinatrium-Triarylmethan-Sulfonat

Brilliant Blue FCF

auch: Brilliant Blue FCF · FD&C Blue 1 · CI Food Blue 2 · Patentblau AE

Der zweite blaue Farbstoff — färbekräftiger als Indigotin und stabiler.

Was es ist

Brillantblau FCF ist ein synthetischer Triarylmethan-Farbstoff und der lichtstabilere der beiden blauen. Seine Färbekraft ist so hoch, dass winzige Mengen genügen; in Mischungen mit Gelb ergibt es die Grüntöne von Süßwaren und Speiseeis. Es wird im Darm kaum aufgenommen und grösstenteils unverändert ausgeschieden, was einen Teil seiner vergleichsweise hohen Aufnahmemenge erklärt. Bekannt ist es auch ausserhalb des Regals: Als medizinischer Marker macht es Flüssigkeitswege sichtbar, und in der Zahnmedizin färbt es Zahnbelag an. In der EU ist es breit zugelassen, in einigen Ländern war es zeitweise verboten — ein weiteres Beispiel für Rechtsräume, die zu verschiedenen Schlüssen kommen. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat den Stoff 2010 neu bewertet und eine duldbare tägliche Aufnahmemenge von 6 Milligramm je Kilogramm Körpergewicht und Tag abgeleitet.

Woraus es gewonnen wird

synthetisch

Vollsynthetisch aus aromatischen Zwischenprodukten hergestellt.

Rechtsstand in der EU

in der EU zugelassen

Stand: 12. August 2026

Zugelassen nach Anhang II der VO (EG) Nr. 1333/2008.

Fundstelle: VO (EG) Nr. 1333/2008, Anhang II/B

Duldbare tägliche Aufnahmemenge

6 mg je kg Körpergewicht und Tag

festgelegt von EFSA 2010

EFSA, Scientific Opinion on the re-evaluation of Brilliant Blue FCF (E 133) as a food additive, 2010

Neubewertung

abgeschlossen 2010

EU-Programm zur Neubewertung der vor 2009 zugelassenen Zusatzstoffe, VO (EU) Nr. 257/2010.

Wofür es eingesetzt wird

  • Blaufärbung von Süßwaren und Speiseeis
  • Mischtöne für Grün
  • Farbgebung in Getränken und Dessertzubereitungen

Was Behörden dazu festgehalten haben

Besonderheiten und Kennzeichnung

  • Zugelassen in 37 Lebensmittelkategorien

    Anhang II Teil E nennt 37 Lebensmittelkategorien, verteilt auf 14 Bereiche: 01, 03, 04, 05, 06, 07, 08, 09, 12, 13, 14, 15, 16, 17 (Bezeichnungen in Teil D). Die Höchstmengen reichen von 20 bis 500 mg/kg bzw. mg/l. In 3 der 43 Zulassungen gilt quantum satis, also keine zahlenmässige Höchstmenge. 17 weitere Zeilen im Rechtstext sind hier nicht mitgezählt, weil ihre Geltungszeiträume abgelaufen oder noch nicht begonnen hat. Welche Menge in welchem Lebensmittel gilt, steht dort je Kategorie — diese Angabe ist eine Übersicht, nicht die Zulassung selbst.

    VO (EG) Nr. 1333/2008, Anhang II Teil E (konsolidierte Fassung vom 18.02.2026)

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Woher wissen wir das?

Diese Seite gibt den Stand der Behörden wieder und ist keine Gesundheitsberatung. Sie enthält keine eigene Bewertung des Stoffes — nur, was in der Verordnung und in den zitierten Gutachten steht.

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