Zusatzstoffe synthetischen Ursprungs
Was auf der Zutatenliste als „E 407“ oder „Carrageen“ steht, ist ein zugelassener Lebensmittelzusatzstoff. Diese Seiten geben wieder, was die Behörden dazu festgehalten haben: welche Aufgabe der Stoff hat, woraus er gewonnen wird, ob er in der EU zugelassen ist, welche duldbare tägliche Aufnahmemenge festgelegt wurde und welche Gutachten es dazu gibt. Wir bewerten nicht — wir belegen. Jede Angabe trägt ihre Quelle.
Derzeit 49 Einträge in dieser Auswahl. Der Bestand ist im Aufbau — die EU führt rund 330 zugelassene Zusatzstoffe, hier stehen 49. Eine Nummer, die hier fehlt, ist deshalb nicht unzulässig, sondern noch nicht geschrieben. Jeder Eintrag wird einzeln gegen die Rechtsgrundlage und die EFSA-Gutachten geprüft, bevor er erscheint.
Chemisch aufgebaut, ohne pflanzlichen oder tierischen Ausgangsstoff. Mehrere dieser Stoffe kommen in der Natur ebenfalls vor — Benzoesäure etwa in Preiselbeeren; „synthetisch" beschreibt den Herstellungsweg, nicht das Molekül.
Die Herkunft ist keine Rechtsklasse, sondern eine Angabe dieses Nachschlagewerks — belegt je Eintrag unter „Woraus es gewonnen wird“.
Nach Funktion
- Stabilisator 34
- Farbstoff 30
- Konservierungsstoff 26
- Emulgator 23
- Antioxidationsmittel 15
- Säureregulator 15
- Süßungsmittel 12
- Trennmittel 11
- Verdickungsmittel 11
- Komplexbildner 8
- Trägerstoff 8
- Geschmacksverstärker 7
- Überzugsmittel 7
- Festigungsmittel 5
- Emulgiersalz 4
- Geliermittel 4
- Backtriebmittel 3
- Schaumverhüter 3
- Füllstoff 2
- Mehlbehandlungsmittel 2
- Säuerungsmittel 2
- Schaummittel 2
- Feuchthaltemittel 1
E 100–199 überwiegend Farbstoffe
- E 102 Tartrazin Synthetischer gelber Azofarbstoff. Trägt in der EU einen vorgeschriebenen Warnhinweis auf der Verpackung.
- E 104 Chinolingelb Synthetischer gelber Farbstoff mit Warnhinweis. Die EFSA hat die Aufnahmemenge 2009 auf ein Zwanzigstel gesenkt.
- E 110 Gelborange S Orangegelber Azofarbstoff mit Warnhinweis. Die 2009 gesenkte Aufnahmemenge wurde 2014 wieder angehoben.
- E 122 Azorubin Roter Azofarbstoff mit Warnhinweis. Aufnahmemenge seit 1983 unverändert bei 4 mg/kg.
- E 123 Amaranth Roter Azofarbstoff mit dem niedrigsten Wert aller Farbstoffe im Bestand — und in den USA verboten.
- E 124 Cochenillerot A Roter Azofarbstoff mit Warnhinweis. Trotz des Namens rein synthetisch — nicht zu verwechseln mit E 120.
- E 127 Erythrosin Der Cocktailkirschen-Farbstoff. Enthält Iod — daher die enge Zulassung.
- E 129 Allurarot AC Roter Azofarbstoff mit Warnhinweis. Höchste Aufnahmemenge der sechs: 7 mg/kg.
- E 132 Indigotin Das Blau des Indigos, wasserlöslich gemacht — einer von zwei blauen Farbstoffen.
- E 133 Brillantblau FCF Der zweite blaue Farbstoff — färbekräftiger als Indigotin und stabiler.
- E 142 Grün S Der einzige zugelassene reine Grünfarbstoff — und trotzdem selten.
- E 151 Brillantschwarz BN Der einzige schwarze Farbstoff — ein Bisazofarbstoff mit zwei Azogruppen.
- E 155 Braun HT Brauner Bisazofarbstoff — meist in Backwaren, die nach Schokolade aussehen sollen.
- E 160e Beta-apo-8'-carotenal Orangeroter Verwandter des Carotins — mit einer Aufnahmemenge, die sich 2014 versechsfacht hat.
- E 161g Canthaxanthin Ein Farbstoff, der im Verzeichnis steht, aber in keinem Lebensmittel erlaubt ist — geblieben ist er wegen der Arzneimittel. in der EU nicht mehr zugelassen
E 200–299 überwiegend Konservierungsstoffe
- E 200 Sorbinsäure Konservierungsstoff gegen Hefen und Schimmel. Teilt sich mit Kaliumsorbat eine Aufnahmemenge.
- E 202 Kaliumsorbat Das Kaliumsalz der Sorbinsäure — besser wasserlöslich, gleiche Wirkung, gemeinsame Aufnahmemenge.
- E 203 Calciumsorbat Drittes Sorbat-Salz. 2018 aus der Unionsliste gestrichen, weil die verlangten Daten ausblieben. in der EU nicht mehr zugelassen
- E 210 Benzoesäure Konservierungsstoff für saure Lebensmittel. Kommt natürlich in Preiselbeeren und Gewürznelken vor.
- E 211 Natriumbenzoat Das gut wasserlösliche Salz der Benzoesäure — die in Getränken übliche Form.
- E 212 Kaliumbenzoat Das Kaliumsalz der Benzoesäure — dieselbe Gruppe, deutlich seltener im Einsatz.
- E 213 Calciumbenzoat Das Calciumsalz der Benzoesäure. Vierter und seltenster Stoff der Benzoat-Gruppe.
- E 214 Ethyl-p-hydroxybenzoat Ein Paraben — wirkt anders als die übrigen Konservierungsstoffe: auch im Neutralen.
- E 215 Natrium-Ethyl-p-hydroxybenzoat Das Natriumsalz zu E 214 — löslicher, sonst identisch in der Wirkung.
- E 218 Methyl-p-hydroxybenzoat Der kürzeste der zugelassenen PHB-Ester — und der am besten wasserlösliche.
- E 219 Natrium-Methyl-p-hydroxybenzoat Der vierte und letzte zugelassene PHB-Ester — das Natriumsalz zu E 218.
- E 220 Schwefeldioxid Konservierungsstoff und Antioxidationsmittel. Der Gruppenwert wurde 2022 zurückgezogen; ab 10 mg/kg kennzeichnungspflichtig.
- E 221 Natriumsulfit Das neutrale Natriumsalz der schwefligen Säure — die basischste der acht Sulfit-Nummern.
- E 222 Natriumhydrogensulfit Die flüssige Form — kommt als wässrige Lösung in den Betrieb und dosiert sich dadurch leicht.
- E 223 Natriummetabisulfit Die gebräuchlichste feste Form — ein lagerfähiges Pulver, das erst im Lebensmittel Schwefeldioxid freisetzt.
- E 224 Kaliummetabisulfit Der Weinschwefel. Kalium statt Natrium — weil im Most ohnehin Kalium steckt.
- E 226 Calciumsulfit Das Erdalkalisalz der Gruppe — schlecht löslich und deshalb selten im Einsatz.
- E 227 Calciumhydrogensulfit Das saure Calciumsalz — löslicher als E 226, und historisch das Sulfit der Brauerei.
- E 228 Kaliumhydrogensulfit Die achte und letzte Sulfit-Nummer — die flüssige Kalium-Variante für den Weinbau.
- E 249 Kaliumnitrit Der zweite Pökelstoff neben Natriumnitrit — gleiche Wirkung, gleiche Aufnahmemenge, seltener im Einsatz.
- E 250 Natriumnitrit Pökelstoff. Hält die Fleischfarbe und hemmt Botulismus-Erreger; niedrigste Aufnahmemenge dieser Charge.
E 300–399 überwiegend Antioxidationsmittel und Säureregulatoren
- E 310 Propylgallat Ester der Gallussäure — schützt Fette vor dem Ranzigwerden, verträgt aber keine Hitze.
- E 320 Butylhydroxyanisol Hitzebeständiges Antioxidationsmittel, meist BHA abgekürzt. ADI 1 mg/kg.
- E 321 Butylhydroxytoluol Der Partner von BHA — vierfach strengere Aufnahmemenge, oft gemeinsam eingesetzt.
E 500–599 überwiegend Säureregulatoren und Trennmittel
- E 535 Natriumferrocyanid Rieselhilfe im Speisesalz — der Name klingt gefährlicher, als der Stoff ist.
- E 536 Kaliumferrocyanid Das Kaliumsalz derselben Rieselhilfe — in Salzersatz statt in Kochsalz.
- E 538 Calciumferrocyanid Das dritte und seltenste der Ferrocyanide — schlechter löslich als die anderen beiden.
E 900–999 überwiegend Überzugsmittel, Treibgase und Süßungsmittel
- E 900 Dimethylpolysiloxan Silikonöl gegen Schaum — vor allem im Frittierfett.
- E 950 Acesulfam K Süssstoff, dessen Aufnahmemenge die EFSA 2025 angehoben hat — von 9 auf 15 mg/kg.
- E 951 Aspartam Süßstoff mit Phenylalanin-Hinweispflicht. Drei Gremien, drei Aussagen — alle hier zitiert.
- E 954 Saccharin Der älteste Süssstoff. 2024 neu bewertet — und die Aufnahmemenge dabei angehoben.
- E 955 Sucralose Aus Zucker hergestellt, aber kein Zucker mehr — rund sechshundertmal süsser.
- E 961 Neotam Aspartam mit einem Anhang — dadurch achttausendmal süsser als Zucker und ohne Phenylalanin-Hinweis.
- E 969 Advantam Der süsseste zugelassene Stoff — rund zwanzigtausendmal süsser als Zucker.
Diese Seiten geben den Stand der Behörden wieder — Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 und die Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit. Sie sind keine Gesundheitsberatung und ersetzen keine ärztliche Auskunft.