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E 310

Propylgallat

Propyl-3,4,5-trihydroxybenzoat

Propyl gallate

auch: Propyl gallate · Gallussäurepropylester · Gallat

Ester der Gallussäure — schützt Fette vor dem Ranzigwerden, verträgt aber keine Hitze.

Was es ist

Propylgallat ist der Propylester der Gallussäure, die natürlich in Galläpfeln, Tee und Eichenrinde vorkommt. Als Antioxidationsmittel fängt es die Radikale ab, mit denen das Ranzigwerden von Fetten beginnt, und wird deshalb Speisefetten, Nüssen, Kaugummi und Trockensuppen zugesetzt. Seine Grenze liegt in der Hitze: Oberhalb von etwa 150 Grad zerfällt es, weshalb es zum Frittieren nicht taugt und dort andere Stoffe eingesetzt werden. In der Praxis steht es selten allein auf der Zutatenliste: Antioxidationsmittel werden meist kombiniert, weil sie an verschiedenen Stellen der Verderbniskette angreifen. Mit Eisenionen bildet es zudem dunkle Verbindungen, was in eisenhaltigen Erzeugnissen zu Verfärbungen führen kann. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat den Stoff 2014 neu bewertet und eine duldbare tägliche Aufnahmemenge von 0,5 Milligramm je Kilogramm Körpergewicht und Tag abgeleitet.

Woraus es gewonnen wird

synthetisch

Aus Gallussäure und Propanol verestert; die Gallussäure wird aus pflanzlichen Gerbstoffen gewonnen oder synthetisch hergestellt.

Rechtsstand in der EU

in der EU zugelassen

Stand: 12. August 2026

Zugelassen nach Anhang II der VO (EG) Nr. 1333/2008.

Fundstelle: VO (EG) Nr. 1333/2008, Anhang II/B

Duldbare tägliche Aufnahmemenge

0,5 mg je kg Körpergewicht und Tag

festgelegt von EFSA 2014

EFSA, Scientific Opinion on the re-evaluation of propyl gallate (E 310) as a food additive, 2014

Neubewertung

abgeschlossen 2014

EU-Programm zur Neubewertung der vor 2009 zugelassenen Zusatzstoffe, VO (EU) Nr. 257/2010.

Wofür es eingesetzt wird

  • Schutz von Speisefetten und Ölen vor dem Ranzigwerden
  • Antioxidationsmittel in Kaugummi und Trockensuppen
  • Stabilisierung von Nusserzeugnissen

Was Behörden dazu festgehalten haben

Besonderheiten und Kennzeichnung

  • Zugelassen in 18 Lebensmittelkategorien

    Anhang II Teil E nennt 18 Lebensmittelkategorien, verteilt auf 10 Bereiche: 01 Milchprodukte und Analoge, 02 Fette und Öle sowie Fett- und Ölemulsionen, 04 Obst und Gemüse, 05 Süßwaren, 06 Getreide und Getreideprodukte, 07 Backwaren, 08 Fleisch, 12 Salz, Gewürze, Suppen, Soßen, Salate und Eiweißprodukte, 15 Verzehrfertige süße oder herzhafte Happen und Knabbereien, 17 Nahrungsergänzungsmittel gemäß der Richtlinie 2002/46/EG. Die Höchstmengen reichen von 25 bis 400 mg/kg bzw. mg/l. Welche Menge in welchem Lebensmittel gilt, steht dort je Kategorie — diese Angabe ist eine Übersicht, nicht die Zulassung selbst.

    VO (EG) Nr. 1333/2008, Anhang II Teil E (konsolidierte Fassung vom 18.02.2026)

Verwandt

Woher wissen wir das?

Diese Seite gibt den Stand der Behörden wieder und ist keine Gesundheitsberatung. Sie enthält keine eigene Bewertung des Stoffes — nur, was in der Verordnung und in den zitierten Gutachten steht.

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