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E 321

Butylhydroxytoluol

2,6-Di-tert-butyl-4-methylphenol

Butylated hydroxytoluene (BHT)

auch: BHT · Butylated hydroxytoluene · Butylhydroxytoluol · Ionol

Der Partner von BHA — vierfach strengere Aufnahmemenge, oft gemeinsam eingesetzt.

Was es ist

Butylhydroxytoluol, kurz BHT, ist das zweite der beiden synthetischen Phenol-Antioxidationsmittel und wird häufig zusammen mit BHA verwendet, weil sich beide in ihrer Wirkung ergänzen. Es ist fettlöslich, hitzebeständig und schützt Speisefette, Kaugummi und Trockenerzeugnisse vor dem Ranzigwerden. Wasserlöslich ist es nicht, weshalb es in wässrigen Erzeugnissen nichts ausrichtet. Für Lebensmittel gelten dabei ganz andere Reinheitsanforderungen als für die technischen Anwendungen, auch wenn der Stoff derselbe ist. Ausserhalb des Lebensmittels ist es weit verbreiteter als darin — es stabilisiert Kunststoffe, Kosmetika und Treibstoffe, was erklärt, warum der Name vielen bekannt ist, ohne dass sie ihn auf einer Zutatenliste gelesen hätten. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat den Stoff 2012 neu bewertet und eine duldbare tägliche Aufnahmemenge von 0,25 Milligramm je Kilogramm Körpergewicht und Tag abgeleitet — ein Viertel dessen, was für BHA gilt.

Woraus es gewonnen wird

synthetisch

Vollsynthetisch aus p-Kresol und Isobuten hergestellt.

Rechtsstand in der EU

in der EU zugelassen

Stand: 12. August 2026

Zugelassen nach Anhang II der VO (EG) Nr. 1333/2008.

Fundstelle: VO (EG) Nr. 1333/2008, Anhang II/B

Duldbare tägliche Aufnahmemenge

0,25 mg je kg Körpergewicht und Tag

festgelegt von EFSA 2012

EFSA, Scientific Opinion on the re-evaluation of butylated hydroxytoluene BHT (E 321) as a food additive, 2012

Neubewertung

abgeschlossen 2012

EU-Programm zur Neubewertung der vor 2009 zugelassenen Zusatzstoffe, VO (EU) Nr. 257/2010.

Wofür es eingesetzt wird

  • Schutz von Speisefetten und Ölen
  • Antioxidationsmittel in Kaugummi
  • Stabilisierung von Trockenerzeugnissen

Was Behörden dazu festgehalten haben

Besonderheiten und Kennzeichnung

  • Sechs Zulassungen, keine für allgemeine Lebensmittel

    Kategorie 02.1 höchstens 100 mg/kg, und dort nur für Fette und Öle zur gewerblichen Herstellung wärmebehandelter Lebensmittel; Kategorie 02.2.2 höchstens 100 mg/kg nur für Bratfett; Kategorie 05.3 (Kaugummi) 400 mg/kg; Kategorie 12.2.2 (Würzmittel) 200 mg/kg; Kategorien 17.1 und 17.2 (Nahrungsergänzungsmittel) je 400 mg/kg. Butylhydroxytoluol darf damit in kein Lebensmittel des allgemeinen Sortiments.

    VO (EG) Nr. 1333/2008, Anhang II Teil E (konsolidierte Fassung vom 18.02.2026)

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Woher wissen wir das?

Diese Seite gibt den Stand der Behörden wieder und ist keine Gesundheitsberatung. Sie enthält keine eigene Bewertung des Stoffes — nur, was in der Verordnung und in den zitierten Gutachten steht.

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