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E 320

Butylhydroxyanisol

Gemisch aus 2- und 3-tert-Butyl-4-hydroxyanisol

Butylated hydroxyanisole (BHA)

auch: BHA · Butylated hydroxyanisole · Butylhydroxyanisol

Hitzebeständiges Antioxidationsmittel, meist BHA abgekürzt. ADI 1 mg/kg.

Was es ist

Butylhydroxyanisol, fast immer BHA abgekürzt, ist kein einheitlicher Stoff, sondern ein Gemisch zweier eng verwandter Verbindungen. Anders als Propylgallat übersteht es Frittiertemperaturen, weshalb es in Bratfetten, Kaugummi, Trockensuppen und Würzmitteln eingesetzt wird. Ein Teil davon verdampft mit dem Fett und wirkt dadurch auch in der Dampfphase — in der Fachsprache heisst das Carry-through-Effekt und ist der Grund, warum es in Backwaren noch schützt, deren Fett aus einer behandelten Zutat stammt. In der EU sind die zulässigen Mengen eng begrenzt und meist gemeinsam mit BHT gedeckelt, weil beide Stoffe an derselben Stelle angreifen und sich in der Wirkung addieren. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat den Stoff 2011 neu bewertet und die duldbare tägliche Aufnahmemenge auf 1 Milligramm je Kilogramm Körpergewicht und Tag festgesetzt.

Woraus es gewonnen wird

synthetisch

Vollsynthetisch aus Hydrochinon-Derivaten hergestellt.

Rechtsstand in der EU

in der EU zugelassen

Stand: 12. August 2026

Zugelassen nach Anhang II der VO (EG) Nr. 1333/2008.

Fundstelle: VO (EG) Nr. 1333/2008, Anhang II/B

Duldbare tägliche Aufnahmemenge

1 mg je kg Körpergewicht und Tag

festgelegt von EFSA 2011

EFSA, Scientific Opinion on the re-evaluation of butylated hydroxyanisole BHA (E 320) as a food additive, 2011

Neubewertung

abgeschlossen 2011

EU-Programm zur Neubewertung der vor 2009 zugelassenen Zusatzstoffe, VO (EU) Nr. 257/2010.

Wofür es eingesetzt wird

  • Schutz von Brat- und Backfetten
  • Antioxidationsmittel in Kaugummi und Würzmitteln
  • Stabilisierung von Trockensuppen

Was Behörden dazu festgehalten haben

Besonderheiten und Kennzeichnung

  • Zugelassen in 18 Lebensmittelkategorien

    Anhang II Teil E nennt 18 Lebensmittelkategorien, verteilt auf 10 Bereiche: 01 Milchprodukte und Analoge, 02 Fette und Öle sowie Fett- und Ölemulsionen, 04 Obst und Gemüse, 05 Süßwaren, 06 Getreide und Getreideprodukte, 07 Backwaren, 08 Fleisch, 12 Salz, Gewürze, Suppen, Soßen, Salate und Eiweißprodukte, 15 Verzehrfertige süße oder herzhafte Happen und Knabbereien, 17 Nahrungsergänzungsmittel gemäß der Richtlinie 2002/46/EG. Die Höchstmengen reichen von 25 bis 400 mg/kg bzw. mg/l. Welche Menge in welchem Lebensmittel gilt, steht dort je Kategorie — diese Angabe ist eine Übersicht, nicht die Zulassung selbst.

    VO (EG) Nr. 1333/2008, Anhang II Teil E (konsolidierte Fassung vom 18.02.2026)

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Woher wissen wir das?

Diese Seite gibt den Stand der Behörden wieder und ist keine Gesundheitsberatung. Sie enthält keine eigene Bewertung des Stoffes — nur, was in der Verordnung und in den zitierten Gutachten steht.

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