Braun HT
Dinatrium-Bisazo-Naphtholsulfonat
Brown HT
auch: Brown HT · Schokoladenbraun HT · CI Food Brown 3
Brauner Bisazofarbstoff — meist in Backwaren, die nach Schokolade aussehen sollen.
Was es ist
Braun HT ist wie Brillantschwarz ein Bisazofarbstoff und ergibt einen warmen Braunton. Sein wichtigster Einsatz sind Backwaren und Süßwaren, die nach Schokolade aussehen sollen, ohne welche zu enthalten — womit er in einer Reihe mit den Zuckerkulören steht, sich von ihnen aber grundlegend unterscheidet: Kulör entsteht durch Erhitzen von Zucker, Braun HT wird chemisch aufgebaut. Sein Handelsname Schokoladenbraun HT sagt es unumwunden. Wie alle Farbstoffe muss er im Zutatenverzeichnis stehen; die Vorstellung, ein brauner Keks sei mit Kakao gefärbt, hält der Blick auf die Liste oft nicht stand. In mehreren Ländern ausserhalb der EU ist er nicht zugelassen. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat ihn 2010 neu bewertet und eine duldbare tägliche Aufnahmemenge von 1,5 Milligramm je Kilogramm Körpergewicht und Tag abgeleitet; eine verfeinerte Aufnahmeschätzung folgte 2014.
Woraus es gewonnen wird
Vollsynthetisch aus aromatischen Zwischenprodukten hergestellt.
Rechtsstand in der EU
in der EU zugelassen
Stand: 12. August 2026
Zugelassen nach Anhang II der VO (EG) Nr. 1333/2008.
Fundstelle: VO (EG) Nr. 1333/2008, Anhang II/B
Duldbare tägliche Aufnahmemenge
1,5 mg je kg Körpergewicht und Tag
festgelegt von EFSA 2010
Die verfeinerte Aufnahmeschätzung von 2014 hat den Wert nicht geändert.
EFSA, Scientific Opinion on the re-evaluation of Brown HT (E 155) as a food additive, 2010
Neubewertung
abgeschlossen 2010
EU-Programm zur Neubewertung der vor 2009 zugelassenen Zusatzstoffe, VO (EU) Nr. 257/2010.
Wofür es eingesetzt wird
- Braunfärbung von Backwaren und Süßwaren
- Farbgebung in Dessertzubereitungen
Was Behörden dazu festgehalten haben
Besonderheiten und Kennzeichnung
- Zugelassen in 34 Lebensmittelkategorien
Anhang II Teil E nennt 34 Lebensmittelkategorien, verteilt auf 14 Bereiche: 01, 03, 04, 05, 06, 07, 08, 09, 12, 13, 14, 15, 16, 17 (Bezeichnungen in Teil D). Die Höchstmengen reichen von 50 bis 500 mg/kg bzw. mg/l. In 4 der 39 Zulassungen gilt quantum satis, also keine zahlenmässige Höchstmenge. 17 weitere Zeilen im Rechtstext sind hier nicht mitgezählt, weil ihre Geltungszeiträume abgelaufen oder noch nicht begonnen hat. Welche Menge in welchem Lebensmittel gilt, steht dort je Kategorie — diese Angabe ist eine Übersicht, nicht die Zulassung selbst.
VO (EG) Nr. 1333/2008, Anhang II Teil E (konsolidierte Fassung vom 18.02.2026)
Verwandt
Woher wissen wir das?
Diese Seite gibt den Stand der Behörden wieder und ist keine Gesundheitsberatung. Sie enthält keine eigene Bewertung des Stoffes — nur, was in der Verordnung und in den zitierten Gutachten steht.