Brillantschwarz BN
Tetranatrium-Bisazo-Naphtholsulfonat
Brilliant Black BN
auch: Brilliant Black BN · Schwarz PN · CI Food Black 1
Der einzige schwarze Farbstoff — ein Bisazofarbstoff mit zwei Azogruppen.
Was es ist
Brillantschwarz BN ist der einzige rein schwarze Farbstoff des Verzeichnisses. Chemisch trägt er zwei Azogruppen statt einer, weshalb er als Bisazofarbstoff gilt; die vom Warnhinweis nach Anhang V erfassten Farbstoffe sind dagegen Monoazofarbstoffe, weshalb er dort nicht aufgeführt ist. Rein schwarze Lebensmittel sind selten, und wo sie vorkommen, steckt meist Pflanzenkohle (E 153) dahinter statt eines synthetischen Farbstoffs. Eingesetzt wird er selten und meist nicht für Schwarz, sondern zum Abdunkeln anderer Töne — in Fischrogen, Süßwaren und Dessertzubereitungen. Auch in Wein und Spirituosen ist er zugelassen, dort aber praktisch ohne Bedeutung. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat ihn 2010 neu bewertet und eine duldbare tägliche Aufnahmemenge von 5 Milligramm je Kilogramm Körpergewicht und Tag abgeleitet; eine verfeinerte Aufnahmeschätzung folgte 2015 und liess den Wert unverändert.
Woraus es gewonnen wird
Vollsynthetisch aus aromatischen Zwischenprodukten hergestellt.
Rechtsstand in der EU
in der EU zugelassen
Stand: 12. August 2026
Zugelassen nach Anhang II der VO (EG) Nr. 1333/2008.
Fundstelle: VO (EG) Nr. 1333/2008, Anhang II/B
Duldbare tägliche Aufnahmemenge
5 mg je kg Körpergewicht und Tag
festgelegt von EFSA 2010
Die verfeinerte Aufnahmeschätzung von 2015 hat den Wert nicht geändert, sondern die Aufnahme daran gemessen.
EFSA, Scientific Opinion on the re-evaluation of Brilliant Black BN (E 151) as a food additive, 2010
Neubewertung
abgeschlossen 2010
EU-Programm zur Neubewertung der vor 2009 zugelassenen Zusatzstoffe, VO (EU) Nr. 257/2010.
Wofür es eingesetzt wird
- Schwarzfärbung von Fischrogen
- Abdunkeln anderer Farbtöne
- Farbgebung in Süßwaren
Was Behörden dazu festgehalten haben
Besonderheiten und Kennzeichnung
- Zugelassen in 33 Lebensmittelkategorien
Anhang II Teil E nennt 33 Lebensmittelkategorien, verteilt auf 14 Bereiche: 01, 03, 04, 05, 06, 07, 08, 09, 12, 13, 14, 15, 16, 17 (Bezeichnungen in Teil D). Die Höchstmengen reichen von 50 bis 500 mg/kg bzw. mg/l. In 2 der 40 Zulassungen gilt quantum satis, also keine zahlenmässige Höchstmenge. 17 weitere Zeilen im Rechtstext sind hier nicht mitgezählt, weil ihre Geltungszeiträume abgelaufen oder noch nicht begonnen hat. Welche Menge in welchem Lebensmittel gilt, steht dort je Kategorie — diese Angabe ist eine Übersicht, nicht die Zulassung selbst.
VO (EG) Nr. 1333/2008, Anhang II Teil E (konsolidierte Fassung vom 18.02.2026)
Verwandt
Woher wissen wir das?
Diese Seite gibt den Stand der Behörden wieder und ist keine Gesundheitsberatung. Sie enthält keine eigene Bewertung des Stoffes — nur, was in der Verordnung und in den zitierten Gutachten steht.