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E 961

Neotam

N-[N-(3,3-Dimethylbutyl)-L-α-aspartyl]-L-phenylalanin-1-methylester

Neotame

auch: Neotame · Neotam

Aspartam mit einem Anhang — dadurch achttausendmal süsser als Zucker und ohne Phenylalanin-Hinweis.

Was es ist

Neotam entsteht aus Aspartam durch Anhängen einer kurzen, verzweigten Kohlenstoffkette an das Stickstoffatom. Dieser kleine Umbau hat zwei grosse Folgen. Erstens steigt die Süsskraft auf das Sieben- bis Dreizehntausendfache von Zucker, weshalb Milligramm je Kilogramm Erzeugnis genügen. Ein Gramm ersetzt damit rund zehn Kilogramm Zucker. Zweitens verhindert der sperrige Anhang, dass die Verdauungsenzyme des Körpers das Molekül an der Stelle spalten, an der Aspartam sein Phenylalanin freisetzt — Neotam braucht deshalb keinen Hinweis auf eine Phenylalaninquelle und ist auch für Menschen mit Phenylketonurie unbedenklich. Anders als Aspartam ist es zudem hitzestabil und backfähig, was seinen Einsatzbereich deutlich erweitert. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat es 2007 bewertet und eine duldbare tägliche Aufnahmemenge von 2 Milligramm je Kilogramm Körpergewicht und Tag abgeleitet.

Woraus es gewonnen wird

synthetisch

Aus Aspartam durch Anhängen einer Dimethylbutyl-Gruppe hergestellt.

Rechtsstand in der EU

in der EU zugelassen

Stand: 12. August 2026

Zugelassen nach Anhang II der VO (EG) Nr. 1333/2008.

Fundstelle: VO (EG) Nr. 1333/2008, Anhang II/B

Duldbare tägliche Aufnahmemenge

2 mg je kg Körpergewicht und Tag

festgelegt von EFSA 2007

Der Stoff setzt anders als Aspartam kein Phenylalanin frei; ein Hinweis auf eine Phenylalaninquelle ist deshalb nicht vorgeschrieben.

EFSA, Neotame as a sweetener and flavour enhancer, 2007

Neubewertung

entfällt

EU-Programm zur Neubewertung der vor 2009 zugelassenen Zusatzstoffe, VO (EU) Nr. 257/2010.

Erst 2010 zugelassen, damit nicht Teil des Neubewertungsprogramms für die vor 2009 zugelassenen Stoffe.

Wofür es eingesetzt wird

  • Süssung energiereduzierter Getränke
  • Backwaren, weil der Stoff hitzestabil ist
  • Tafelsüsse und Kaugummi

Was Behörden dazu festgehalten haben

Besonderheiten und Kennzeichnung

  • Zugelassen in 34 Lebensmittelkategorien

    Anhang II Teil E nennt 34 Lebensmittelkategorien, verteilt auf 14 Bereiche: 01, 03, 04, 05, 06, 07, 09, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17 (Bezeichnungen in Teil D). Die Höchstmengen reichen von 1 bis 250 mg/kg bzw. mg/l. In 3 der 62 Zulassungen gilt quantum satis, also keine zahlenmässige Höchstmenge. Welche Menge in welchem Lebensmittel gilt, steht dort je Kategorie — diese Angabe ist eine Übersicht, nicht die Zulassung selbst.

    VO (EG) Nr. 1333/2008, Anhang II Teil E (konsolidierte Fassung vom 18.02.2026)

Verwandt

Woher wissen wir das?

Diese Seite gibt den Stand der Behörden wieder und ist keine Gesundheitsberatung. Sie enthält keine eigene Bewertung des Stoffes — nur, was in der Verordnung und in den zitierten Gutachten steht.

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