Propylenglycolester von Speisefettsäuren
Ester des Propan-1,2-diols mit Speisefettsäuren
Propane-1,2-diol esters of fatty acids
auch: Propylenglykolester · Propane-1,2-diol esters · PGMS
Emulgator für Schäume — hält Luft in Sahneersatz und Kuchenmasse.
Was es ist
Propylenglycolester entstehen aus Speisefettsäuren und Propan-1,2-diol. Sie sind ausgesprochen schwache Emulgatoren im klassischen Sinn, dafür gute Schaumstabilisatoren — ein Beispiel dafür, dass die Funktionsklasse auf der Packung nicht immer die ganze Wahrheit sagt: Sie lagern sich an die Grenzfläche zwischen Luft und Fett und halten dort die Bläschen fest. Deshalb finden sie sich in Sahneersatz, Dessertpulvern und Rührkuchenmassen — überall dort, wo ein Erzeugnis luftig sein und bleiben soll. Ihr Baustein Propan-1,2-diol ist selbst als Trägerstoff E 1520 zugelassen und trägt einen eigenen Wert — ein Beispiel dafür, dass ein Zusatzstoff aus Bausteinen bestehen kann, die je für sich ebenfalls Zusatzstoffe sind, mit je eigener Bewertung. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat die Ester 2018 neu bewertet und eine duldbare tägliche Aufnahmemenge von 80 Milligramm je Kilogramm Körpergewicht und Tag abgeleitet.
Woraus es gewonnen wird
Aus Speisefettsäuren und Propan-1,2-diol verestert.
Rechtsstand in der EU
in der EU zugelassen
Stand: 12. August 2026
Zugelassen nach Anhang II der VO (EG) Nr. 1333/2008.
Fundstelle: VO (EG) Nr. 1333/2008, Anhang II/B
Duldbare tägliche Aufnahmemenge
80 mg je kg Körpergewicht und Tag
festgelegt von EFSA 2018
EFSA, Re-evaluation of propane-1,2-diol esters of fatty acids (E 477) as a food additive, 2018
Neubewertung
abgeschlossen 2018
EU-Programm zur Neubewertung der vor 2009 zugelassenen Zusatzstoffe, VO (EU) Nr. 257/2010.
Wofür es eingesetzt wird
- Schaumstabilisierung in Sahneersatz
- Emulgator in Dessertpulvern
- Volumen in Rührkuchenmassen
Was Behörden dazu festgehalten haben
Besonderheiten und Kennzeichnung
- Zugelassen in 11 Lebensmittelkategorien
Anhang II Teil E nennt 11 Lebensmittelkategorien, verteilt auf 7 Bereiche: 01 Milchprodukte und Analoge, 02 Fette und Öle sowie Fett- und Ölemulsionen, 03 Speiseeis, 05 Süßwaren, 07 Backwaren, 13 Lebensmittel für besondere Gruppen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, 16 Dessertspeisen, ausgenommen Produkte der Kategorien 1, 3 und 4. Die Höchstmengen reichen von 1 000 bis 30 000 mg/kg bzw. mg/l. Welche Menge in welchem Lebensmittel gilt, steht dort je Kategorie — diese Angabe ist eine Übersicht, nicht die Zulassung selbst.
VO (EG) Nr. 1333/2008, Anhang II Teil E (konsolidierte Fassung vom 18.02.2026)
Verwandt
Woher wissen wir das?
Diese Seite gibt den Stand der Behörden wieder und ist keine Gesundheitsberatung. Sie enthält keine eigene Bewertung des Stoffes — nur, was in der Verordnung und in den zitierten Gutachten steht.