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E 477

Propylenglycolester von Speisefettsäuren

Ester des Propan-1,2-diols mit Speisefettsäuren

Propane-1,2-diol esters of fatty acids

auch: Propylenglykolester · Propane-1,2-diol esters · PGMS

Emulgator für Schäume — hält Luft in Sahneersatz und Kuchenmasse.

Was es ist

Propylenglycolester entstehen aus Speisefettsäuren und Propan-1,2-diol. Sie sind ausgesprochen schwache Emulgatoren im klassischen Sinn, dafür gute Schaumstabilisatoren — ein Beispiel dafür, dass die Funktionsklasse auf der Packung nicht immer die ganze Wahrheit sagt: Sie lagern sich an die Grenzfläche zwischen Luft und Fett und halten dort die Bläschen fest. Deshalb finden sie sich in Sahneersatz, Dessertpulvern und Rührkuchenmassen — überall dort, wo ein Erzeugnis luftig sein und bleiben soll. Ihr Baustein Propan-1,2-diol ist selbst als Trägerstoff E 1520 zugelassen und trägt einen eigenen Wert — ein Beispiel dafür, dass ein Zusatzstoff aus Bausteinen bestehen kann, die je für sich ebenfalls Zusatzstoffe sind, mit je eigener Bewertung. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat die Ester 2018 neu bewertet und eine duldbare tägliche Aufnahmemenge von 80 Milligramm je Kilogramm Körpergewicht und Tag abgeleitet.

Woraus es gewonnen wird

pflanzlich

Aus Speisefettsäuren und Propan-1,2-diol verestert.

Rechtsstand in der EU

in der EU zugelassen

Stand: 12. August 2026

Zugelassen nach Anhang II der VO (EG) Nr. 1333/2008.

Fundstelle: VO (EG) Nr. 1333/2008, Anhang II/B

Duldbare tägliche Aufnahmemenge

80 mg je kg Körpergewicht und Tag

festgelegt von EFSA 2018

EFSA, Re-evaluation of propane-1,2-diol esters of fatty acids (E 477) as a food additive, 2018

Neubewertung

abgeschlossen 2018

EU-Programm zur Neubewertung der vor 2009 zugelassenen Zusatzstoffe, VO (EU) Nr. 257/2010.

Wofür es eingesetzt wird

  • Schaumstabilisierung in Sahneersatz
  • Emulgator in Dessertpulvern
  • Volumen in Rührkuchenmassen

Was Behörden dazu festgehalten haben

Besonderheiten und Kennzeichnung

  • Zugelassen in 11 Lebensmittelkategorien

    Anhang II Teil E nennt 11 Lebensmittelkategorien, verteilt auf 7 Bereiche: 01 Milchprodukte und Analoge, 02 Fette und Öle sowie Fett- und Ölemulsionen, 03 Speiseeis, 05 Süßwaren, 07 Backwaren, 13 Lebensmittel für besondere Gruppen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, 16 Dessertspeisen, ausgenommen Produkte der Kategorien 1, 3 und 4. Die Höchstmengen reichen von 1 000 bis 30 000 mg/kg bzw. mg/l. Welche Menge in welchem Lebensmittel gilt, steht dort je Kategorie — diese Angabe ist eine Übersicht, nicht die Zulassung selbst.

    VO (EG) Nr. 1333/2008, Anhang II Teil E (konsolidierte Fassung vom 18.02.2026)

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Woher wissen wir das?

Diese Seite gibt den Stand der Behörden wieder und ist keine Gesundheitsberatung. Sie enthält keine eigene Bewertung des Stoffes — nur, was in der Verordnung und in den zitierten Gutachten steht.

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