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E 481

Natriumstearoyl-2-lactylat

Natriumsalz des Stearoyl-2-milchsäureesters

Sodium stearoyl-2-lactylate

auch: SSL · Sodium stearoyl-2-lactylate · Natriumstearoyllactylat

Teigemulgator aus Stearinsäure und Milchsäure — stärkt das Klebereiweiss.

Was es ist

Natriumstearoyl-2-lactylat verbindet eine gesättigte Fettsäure mit zwei Milchsäureresten und einem Natriumion. In der Bäckerei wirkt es doppelt: Es lagert sich wie DATEM an das Klebereiweiss und stärkt das Teiggerüst, und es bindet zugleich an die Stärke und verzögert dadurch das Altbackenwerden. Brot bleibt länger weich. Ausserhalb der Bäckerei findet es sich in Kaffeeweissern und Dessertzubereitungen. Milchsäure ist dabei kein Hinweis auf Milch: Sie wird durch Vergärung von Zucker gewonnen und ist frei von Milchbestandteilen. Auf der Zutatenliste steht es meist als Emulgator, seltener als Mehlbehandlungsmittel — welche Klasse genannt wird, richtet sich nach der Aufgabe im Erzeugnis. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat es 2013 gemeinsam mit dem Calciumsalz neu bewertet und für beide eine duldbare tägliche Aufnahmemenge von 20 Milligramm je Kilogramm Körpergewicht und Tag abgeleitet.

Woraus es gewonnen wird

pflanzlich

Aus Stearinsäure und Milchsäure hergestellt; beide Bausteine stammen üblicherweise aus pflanzlichen Quellen.

Rechtsstand in der EU

in der EU zugelassen

Stand: 12. August 2026

Zugelassen nach Anhang II der VO (EG) Nr. 1333/2008.

Fundstelle: VO (EG) Nr. 1333/2008, Anhang II/B

Duldbare tägliche Aufnahmemenge

20 mg je kg Körpergewicht und Tag (Gruppenwert)

gilt gemeinsam für E 481, E 482· EFSA 2013

Gemeinsam für Natrium- und Calciumstearoyl-2-lactylat abgeleitet, ausgedrückt als Stearoyllactylsäure.

EFSA, Scientific Opinion on the re-evaluation of sodium stearoyl-2-lactylate (E 481) and calcium stearoyl-2-lactylate (E 482), 2013

Neubewertung

abgeschlossen 2013

EU-Programm zur Neubewertung der vor 2009 zugelassenen Zusatzstoffe, VO (EU) Nr. 257/2010.

Wofür es eingesetzt wird

  • Teigstärkung und Frischhaltung in Backwaren
  • Emulgator in Kaffeeweissern
  • Stabilisierung von Dessertzubereitungen

Was Behörden dazu festgehalten haben

Besonderheiten und Kennzeichnung

  • Zugelassen in 20 Lebensmittelkategorien

    Anhang II Teil E nennt 20 Lebensmittelkategorien, verteilt auf 11 Bereiche: 01 Milchprodukte und Analoge, 02 Fette und Öle sowie Fett- und Ölemulsionen, 04 Obst und Gemüse, 05 Süßwaren, 06 Getreide und Getreideprodukte, 07 Backwaren, 08 Fleisch, 13 Lebensmittel für besondere Gruppen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, 14 Getränke, 15 Verzehrfertige süße oder herzhafte Happen und Knabbereien, 16 Dessertspeisen, ausgenommen Produkte der Kategorien 1, 3 und 4. Die Höchstmengen reichen von 2 000 bis 10 000 mg/kg bzw. mg/l. Welche Menge in welchem Lebensmittel gilt, steht dort je Kategorie — diese Angabe ist eine Übersicht, nicht die Zulassung selbst.

    VO (EG) Nr. 1333/2008, Anhang II Teil E (konsolidierte Fassung vom 18.02.2026)

Verwandt

Woher wissen wir das?

Diese Seite gibt den Stand der Behörden wieder und ist keine Gesundheitsberatung. Sie enthält keine eigene Bewertung des Stoffes — nur, was in der Verordnung und in den zitierten Gutachten steht.

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