Natriumstearoyl-2-lactylat
Natriumsalz des Stearoyl-2-milchsäureesters
Sodium stearoyl-2-lactylate
auch: SSL · Sodium stearoyl-2-lactylate · Natriumstearoyllactylat
Teigemulgator aus Stearinsäure und Milchsäure — stärkt das Klebereiweiss.
Was es ist
Natriumstearoyl-2-lactylat verbindet eine gesättigte Fettsäure mit zwei Milchsäureresten und einem Natriumion. In der Bäckerei wirkt es doppelt: Es lagert sich wie DATEM an das Klebereiweiss und stärkt das Teiggerüst, und es bindet zugleich an die Stärke und verzögert dadurch das Altbackenwerden. Brot bleibt länger weich. Ausserhalb der Bäckerei findet es sich in Kaffeeweissern und Dessertzubereitungen. Milchsäure ist dabei kein Hinweis auf Milch: Sie wird durch Vergärung von Zucker gewonnen und ist frei von Milchbestandteilen. Auf der Zutatenliste steht es meist als Emulgator, seltener als Mehlbehandlungsmittel — welche Klasse genannt wird, richtet sich nach der Aufgabe im Erzeugnis. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat es 2013 gemeinsam mit dem Calciumsalz neu bewertet und für beide eine duldbare tägliche Aufnahmemenge von 20 Milligramm je Kilogramm Körpergewicht und Tag abgeleitet.
Woraus es gewonnen wird
Aus Stearinsäure und Milchsäure hergestellt; beide Bausteine stammen üblicherweise aus pflanzlichen Quellen.
Rechtsstand in der EU
in der EU zugelassen
Stand: 12. August 2026
Zugelassen nach Anhang II der VO (EG) Nr. 1333/2008.
Fundstelle: VO (EG) Nr. 1333/2008, Anhang II/B
Duldbare tägliche Aufnahmemenge
20 mg je kg Körpergewicht und Tag (Gruppenwert)
gilt gemeinsam für E 481, E 482· EFSA 2013
Gemeinsam für Natrium- und Calciumstearoyl-2-lactylat abgeleitet, ausgedrückt als Stearoyllactylsäure.
Neubewertung
abgeschlossen 2013
EU-Programm zur Neubewertung der vor 2009 zugelassenen Zusatzstoffe, VO (EU) Nr. 257/2010.
Wofür es eingesetzt wird
- Teigstärkung und Frischhaltung in Backwaren
- Emulgator in Kaffeeweissern
- Stabilisierung von Dessertzubereitungen
Was Behörden dazu festgehalten haben
Besonderheiten und Kennzeichnung
- Zugelassen in 20 Lebensmittelkategorien
Anhang II Teil E nennt 20 Lebensmittelkategorien, verteilt auf 11 Bereiche: 01 Milchprodukte und Analoge, 02 Fette und Öle sowie Fett- und Ölemulsionen, 04 Obst und Gemüse, 05 Süßwaren, 06 Getreide und Getreideprodukte, 07 Backwaren, 08 Fleisch, 13 Lebensmittel für besondere Gruppen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, 14 Getränke, 15 Verzehrfertige süße oder herzhafte Happen und Knabbereien, 16 Dessertspeisen, ausgenommen Produkte der Kategorien 1, 3 und 4. Die Höchstmengen reichen von 2 000 bis 10 000 mg/kg bzw. mg/l. Welche Menge in welchem Lebensmittel gilt, steht dort je Kategorie — diese Angabe ist eine Übersicht, nicht die Zulassung selbst.
VO (EG) Nr. 1333/2008, Anhang II Teil E (konsolidierte Fassung vom 18.02.2026)
Verwandt
Woher wissen wir das?
Diese Seite gibt den Stand der Behörden wieder und ist keine Gesundheitsberatung. Sie enthält keine eigene Bewertung des Stoffes — nur, was in der Verordnung und in den zitierten Gutachten steht.