Calciumstearoyl-2-lactylat
Calciumsalz des Stearoyl-2-milchsäureesters
Calcium stearoyl-2-lactylate
auch: CSL · Calcium stearoyl-2-lactylate · Calciumstearoyllactylat
Das Calciumsalz zu E 481 — dieselbe Wirkung, ohne Natrium einzutragen.
Was es ist
Calciumstearoyl-2-lactylat ist das Calciumsalz desselben Esters wie E 481 und wirkt in der Bäckerei genauso: Es stärkt das Teiggerüst und verzögert das Altbackenwerden. Der Unterschied liegt im Gegenion und damit im Natriumgehalt des fertigen Erzeugnisses — bei natriumreduzierten Backwaren ist das der Grund für die Wahl. Der Name führt an zwei Stellen in die Irre: Weder steckt Milch darin noch Stearin im Sinne eines tierischen Fettes — beide Bausteine stammen üblicherweise aus pflanzlichen Quellen. Weil Calcium zweiwertig ist, bindet ein Ion zwei Estermoleküle, was die Löslichkeit gegenüber dem Natriumsalz verringert; in wässrigen Zubereitungen ist deshalb meist E 481 die praktischere Wahl. Bewertet wurden beide Salze 2013 gemeinsam: Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit leitete für sie eine gemeinsame duldbare tägliche Aufnahmemenge von 20 Milligramm je Kilogramm Körpergewicht und Tag ab.
Woraus es gewonnen wird
Aus Stearinsäure, Milchsäure und einer Calciumverbindung hergestellt.
Rechtsstand in der EU
in der EU zugelassen
Stand: 12. August 2026
Zugelassen nach Anhang II der VO (EG) Nr. 1333/2008.
Fundstelle: VO (EG) Nr. 1333/2008, Anhang II/B
Duldbare tägliche Aufnahmemenge
20 mg je kg Körpergewicht und Tag (Gruppenwert)
gilt gemeinsam für E 481, E 482· EFSA 2013
Gemeinsam für Natrium- und Calciumstearoyl-2-lactylat abgeleitet, ausgedrückt als Stearoyllactylsäure.
Neubewertung
abgeschlossen 2013
EU-Programm zur Neubewertung der vor 2009 zugelassenen Zusatzstoffe, VO (EU) Nr. 257/2010.
Wofür es eingesetzt wird
- Teigstärkung in natriumreduzierten Backwaren
- Frischhaltung von Brot
- Emulgator in Fettzubereitungen
Was Behörden dazu festgehalten haben
Besonderheiten und Kennzeichnung
- Zugelassen in 20 Lebensmittelkategorien
Anhang II Teil E nennt 20 Lebensmittelkategorien, verteilt auf 11 Bereiche: 01 Milchprodukte und Analoge, 02 Fette und Öle sowie Fett- und Ölemulsionen, 04 Obst und Gemüse, 05 Süßwaren, 06 Getreide und Getreideprodukte, 07 Backwaren, 08 Fleisch, 13 Lebensmittel für besondere Gruppen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, 14 Getränke, 15 Verzehrfertige süße oder herzhafte Happen und Knabbereien, 16 Dessertspeisen, ausgenommen Produkte der Kategorien 1, 3 und 4. Die Höchstmengen reichen von 2 000 bis 10 000 mg/kg bzw. mg/l. Welche Menge in welchem Lebensmittel gilt, steht dort je Kategorie — diese Angabe ist eine Übersicht, nicht die Zulassung selbst.
VO (EG) Nr. 1333/2008, Anhang II Teil E (konsolidierte Fassung vom 18.02.2026)
Verwandt
Woher wissen wir das?
Diese Seite gibt den Stand der Behörden wieder und ist keine Gesundheitsberatung. Sie enthält keine eigene Bewertung des Stoffes — nur, was in der Verordnung und in den zitierten Gutachten steht.