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E 905

Mikrokristallines Wachs

Gemisch gesättigter Kohlenwasserstoffe aus Erdöl

Microcrystalline wax

auch: Microcrystalline wax · Mikrowachs · Petrolatum-Wachs

Wachs aus Erdöl — im Lebensmittel zugelassen, mit sehr enger Spezifikation.

Was es ist

Mikrokristallines Wachs wird aus Erdöl gewonnen und besteht aus gesättigten Kohlenwasserstoffen mit langen, verzweigten Ketten. Damit ist es einer der wenigen Zusatzstoffe fossilen Ursprungs — die weitaus meisten stammen aus Pflanzen, Mineralien oder Gärbottichen. Zugelassen ist es als Überzugsmittel für Süsswaren und Kaugummi sowie zur Oberflächenbehandlung von Melonen, Papayas, Mangos und Avocados — allesamt Früchte mit dicker Schale, die nicht mitgegessen wird. Weil Erdölerzeugnisse je nach Herkunft und Aufarbeitung sehr verschieden ausfallen, ist die Spezifikation ungewöhnlich streng: Sie schreibt Kettenlänge, Viskosität und Reinheit vor, damit nur der unbedenkliche Teil des Rohstoffs übrig bleibt. Der Stoff wird im Darm nicht aufgenommen. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat ihn 2013 neu bewertet und eine duldbare tägliche Aufnahmemenge von 20 Milligramm je Kilogramm Körpergewicht und Tag abgeleitet.

Woraus es gewonnen wird

mineralisch

Aus Erdöl gewonnen und nach enger Spezifikation aufgereinigt.

Rechtsstand in der EU

in der EU zugelassen

Stand: 12. August 2026

Zugelassen nach Anhang II der VO (EG) Nr. 1333/2008.

Fundstelle: VO (EG) Nr. 1333/2008, Anhang II/B

Duldbare tägliche Aufnahmemenge

20 mg je kg Körpergewicht und Tag

festgelegt von EFSA 2013

EFSA, Scientific Opinion on the re-evaluation of microcrystalline wax (E 905) as a food additive, 2013

Neubewertung

abgeschlossen 2013

EU-Programm zur Neubewertung der vor 2009 zugelassenen Zusatzstoffe, VO (EU) Nr. 257/2010.

Wofür es eingesetzt wird

  • Überzug auf Süsswaren und Kaugummi
  • Oberflächenbehandlung von Melonen, Papayas, Mangos und Avocados

Was Behörden dazu festgehalten haben

Besonderheiten und Kennzeichnung

  • Nur zur Oberflächenbehandlung

    Alle vier Zulassungen betreffen ausschliesslich die Oberfläche, jeweils ohne zahlenmässige Höchstmenge (quantum satis): Kategorie 04.1.1 nur zur Oberflächenbehandlung von Melonen, Papayas, Mangos und Avocados, Kategorie 05.2 (sonstige Süsswaren), Kategorie 05.3 (Kaugummi) und Kategorie 05.4 (Verzierungen, Überzüge und Füllungen). In das Lebensmittel eingearbeitet werden darf der Stoff nicht.

    VO (EG) Nr. 1333/2008, Anhang II Teil E (konsolidierte Fassung vom 18.02.2026)

Verwandt

Woher wissen wir das?

Diese Seite gibt den Stand der Behörden wieder und ist keine Gesundheitsberatung. Sie enthält keine eigene Bewertung des Stoffes — nur, was in der Verordnung und in den zitierten Gutachten steht.

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