Sorbitanmonopalmitat
Sorbitanmonoester der Palmitinsäure
Sorbitan monopalmitate
auch: Span 40 · Sorbitan monopalmitate
Der fünfte und letzte Sorbitanester — Palmitinsäure, zwischen Laurin und Stearin.
Was es ist
Mit Sorbitanmonopalmitat schliesst sich die Reihe der fünf zugelassenen Sorbitanester. Palmitinsäure hat sechzehn Kohlenstoffatome und liegt damit zwischen der Laurinsäure des E 493 und der Stearinsäure des E 491 — der Stoff sitzt in der Mitte der Reihe, und genau dafür ist er da. Verwendet wird er in Backwaren, Dessertzubereitungen und Überzügen. Die Reihe im Ganzen zeigt ein Muster, das im Verzeichnis oft wiederkehrt: Eine Zulassung deckt nicht einen Stoff ab, sondern eine Familie mit abgestuften Eigenschaften, aus der ein Hersteller wählt. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat alle fünf 2017 gemeinsam bewertet und ihnen eine duldbare tägliche Aufnahmemenge von 10 Milligramm je Kilogramm Körpergewicht und Tag zugewiesen. Wer alle fünf nebeneinander liest, sieht das Prinzip deutlicher als an jedem einzelnen Eintrag: Die Nummer beschreibt weniger einen Stoff als eine Position in einer Reihe.
Woraus es gewonnen wird
Aus Sorbit und Palmitinsäure verestert; Palmitinsäure stammt überwiegend aus Palmöl.
Rechtsstand in der EU
in der EU zugelassen
Stand: 12. August 2026
Zugelassen nach Anhang II der VO (EG) Nr. 1333/2008.
Fundstelle: VO (EG) Nr. 1333/2008, Anhang II/B, III
Duldbare tägliche Aufnahmemenge
10 mg je kg Körpergewicht und Tag (Gruppenwert)
gilt gemeinsam für E 491, E 492, E 493, E 494, E 495· EFSA 2017
Gemeinsam für die fünf zugelassenen Sorbitanester.
EFSA, Re-evaluation of sorbitan monostearate (E 491) and related sorbitan esters, 2017
Neubewertung
abgeschlossen 2017
EU-Programm zur Neubewertung der vor 2009 zugelassenen Zusatzstoffe, VO (EU) Nr. 257/2010.
Wofür es eingesetzt wird
- Emulgator in Backwaren
- Stabilisierung von Dessertzubereitungen
- Emulgator in Überzügen
Was Behörden dazu festgehalten haben
Besonderheiten und Kennzeichnung
- Zugelassen in 16 Lebensmittelkategorien
Anhang II Teil E nennt 16 Lebensmittelkategorien, verteilt auf 10 Bereiche: 01 Milchprodukte und Analoge, 02 Fette und Öle sowie Fett- und Ölemulsionen, 03 Speiseeis, 05 Süßwaren, 07 Backwaren, 12 Salz, Gewürze, Suppen, Soßen, Salate und Eiweißprodukte, 13 Lebensmittel für besondere Gruppen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, 14 Getränke, 16 Dessertspeisen, ausgenommen Produkte der Kategorien 1, 3 und 4, 17 Nahrungsergänzungsmittel gemäß der Richtlinie 2002/46/EG. Die Höchstmengen reichen von 500 bis 10 000 mg/kg bzw. mg/l. In 3 der 16 Zulassungen gilt quantum satis, also keine zahlenmässige Höchstmenge. Welche Menge in welchem Lebensmittel gilt, steht dort je Kategorie — diese Angabe ist eine Übersicht, nicht die Zulassung selbst.
VO (EG) Nr. 1333/2008, Anhang II Teil E (konsolidierte Fassung vom 18.02.2026)
Verwandt
Woher wissen wir das?
Diese Seite gibt den Stand der Behörden wieder und ist keine Gesundheitsberatung. Sie enthält keine eigene Bewertung des Stoffes — nur, was in der Verordnung und in den zitierten Gutachten steht.