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E 960c

Enzymatisch hergestellte Steviolglycoside

Enzymatically produced steviol glycosides

auch: Rebaudiosid M enzymatisch · Rebaudiosid D enzymatisch · Enzymatically produced steviol glycosides · INS 960c

Blattauszug, an dem Enzyme weiterbauen — aus häufigen Glycosiden werden die seltenen, weniger bitteren.

Was es ist

Im Stevia-Blatt sind die angenehm schmeckenden Glycoside die seltenen. Rebaudiosid M und Rebaudiosid D gelten als am wenigsten bitter, kommen aber nur in Spuren vor. Bei dieser Nummer setzen Enzyme genau dort an: Sie hängen an die häufigen Glycoside des gereinigten Blattauszugs weitere Zuckerbausteine, bis die seltenen Formen entstehen. Verwendet werden dafür eine UDP-Glucosyltransferase und eine Saccharose-Synthase, die von einem gentechnisch veränderten Hefestamm gebildet werden (Komagataella phaffii UGT-A); der Zuckerbaustein wird über eine glycosidische Bindung übertragen. Die Nummer kam im Juli 2021 mit der Verordnung (EU) 2021/1156 in die Unionsliste, zusammen mit der Umbenennung des Blattauszugs von E 960 in E 960a. 2022 wurde die Spezifikation erweitert, damit auch das auf diesem Weg erzeugte Rebaudiosid D darunter fällt; die Behörde verlangte dafür eine eigene, an die bestehende angelehnte Beschreibung. Die duldbare Aufnahmemenge ist dieselbe wie bei den übrigen Stevia-Nummern: 4 Milligramm je Kilogramm Körpergewicht und Tag, gerechnet als Stevioläquivalente.

Woraus es gewonnen wird

gemischt

Gereinigter Auszug aus Stevia-Blättern, enzymatisch umgebaut mit Enzymen aus dem gentechnisch veränderten Hefestamm Komagataella phaffii UGT-A.

Rechtsstand in der EU

in der EU zugelassen

Stand: 12. August 2026

Anhang II der VO (EG) Nr. 1333/2008, eingeführt mit VO (EU) 2021/1156. In Teil E gemeinsam mit den übrigen Stevia-Nummern als „E 960a-960d“ geführt. Geprüft an der konsolidierten Fassung, die seit dem 18.02.2026 gilt.

Fundstelle: VO (EG) Nr. 1333/2008, Anhang II/B, II/E, III

Duldbare tägliche Aufnahmemenge

4 mg je kg Körpergewicht und Tag

festgelegt von EFSA 2010

Ausgedrückt als Stevioläquivalente, gemeinsam für E 960a bis E 960d. Das Gutachten von 2024 hat eine Anhebung auf 6 oder 16 abgelehnt — der Wert von 4 bleibt.

EFSA, Scientific opinion on the extension of the authorisation of use of the food additive steviol glycosides (E 960a-d) and the modification of the acceptable daily intake (ADI) for steviol, 2024

Neubewertung

entfällt

EU-Programm zur Neubewertung der vor 2009 zugelassenen Zusatzstoffe, VO (EU) Nr. 257/2010.

Neu zugelassener Herstellungsweg, kein Stoff aus dem Neubewertungsprogramm nach VO (EU) Nr. 257/2010.

Wofür es eingesetzt wird

  • Süssen brennwertverminderter Getränke und Speisen
  • Süssen ohne Zuckerzusatz hergestellter Erzeugnisse

Was Behörden dazu festgehalten haben

Besonderheiten und Kennzeichnung

  • Zugelassen in 32 Lebensmittelkategorien

    Anhang II Teil E nennt 32 Lebensmittelkategorien, verteilt auf 14 Bereiche: 01, 03, 04, 05, 06, 07, 09, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17 (Bezeichnungen in Teil D). Die Höchstmengen reichen von 20 bis 3 300 mg/kg bzw. mg/l. In 3 der 42 Zulassungen gilt quantum satis, also keine zahlenmässige Höchstmenge. Welche Menge in welchem Lebensmittel gilt, steht dort je Kategorie — diese Angabe ist eine Übersicht, nicht die Zulassung selbst.

    VO (EG) Nr. 1333/2008, Anhang II Teil E (konsolidierte Fassung vom 18.02.2026)

Verwandt

Woher wissen wir das?

Diese Seite gibt den Stand der Behörden wieder und ist keine Gesundheitsberatung. Sie enthält keine eigene Bewertung des Stoffes — nur, was in der Verordnung und in den zitierten Gutachten steht.

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