Steviolglycoside aus Stevia
Steviol glycosides from Stevia
auch: Steviolglycoside · Stevia · Steviosid · Rebaudiosid A · Steviol glycosides · INS 960a
Die ursprüngliche Stevia-Nummer — bis 2021 hiess sie E 960, gewonnen aus den Blättern der Pflanze.
Was es ist
Steviolglycoside sind die süssenden Bestandteile der Blätter von Stevia rebaudiana. Sie werden mit Wasser aus dem getrockneten Blatt herausgelöst und gereinigt; je nach Gemisch überwiegen Steviosid oder Rebaudiosid A. Bis Juli 2021 trug dieser Stoff die Nummer E 960; die Verordnung (EU) 2021/1156 hat sie in E 960a umbenannt und daneben eine zweite Herstellungsart als E 960c eingeführt. Heute kennt die Unionsliste vier Nummern — E 960a bis E 960d —, die sich allein im Herstellungsweg unterscheiden. Ihre Höchstmengen gelten gemeinsam, und Anhang II rechnet sie in Stevioläquivalenten, weil die einzelnen Glycoside unterschiedlich süss sind und im Körper denselben Weg gehen. Die duldbare Aufnahmemenge von 4 Milligramm je Kilogramm Körpergewicht und Tag stammt aus der Neubewertung von 2010 und beruht auf einer zweijährigen Studie an Ratten. 2024 wurde beantragt, sie auf 6 oder 16 anzuheben; die Behörde hat das abgelehnt, weil die Datenlage zur Aufnahme und Ausscheidung dafür nicht ausreichte. Im selben Gutachten stellte sie fest, dass die beantragte Ausweitung der Verwendung bei Kleinkindern zu einer häufigeren Überschreitung des Werts führen würde.
Woraus es gewonnen wird
Wasserauszug aus den getrockneten Blättern von Stevia rebaudiana Bertoni, anschliessend gereinigt.
Rechtsstand in der EU
in der EU zugelassen
Stand: 12. August 2026
Anhang II der VO (EG) Nr. 1333/2008, eingeführt mit VO (EU) 2021/1156. In Teil E gemeinsam mit E 960b bis E 960d als „E 960a-960d“ geführt, Höchstmengen berechnet als Stevioläquivalente. Geprüft an der konsolidierten Fassung, die seit dem 18.02.2026 gilt.
Fundstelle: VO (EG) Nr. 1333/2008, Anhang II/B, II/E, III
Duldbare tägliche Aufnahmemenge
4 mg je kg Körpergewicht und Tag
festgelegt von EFSA 2010
Ausgedrückt als Stevioläquivalente; abgeleitet mit einem Sicherheitsfaktor von 100 aus dem höchsten Wert ohne beobachtete schädliche Wirkung einer zweijährigen Krebsstudie an Ratten. Gilt gemeinsam für E 960a bis E 960d. Das Gutachten von 2024 hat eine Anhebung auf 6 oder 16 ausdrücklich abgelehnt — der Wert von 4 bleibt.
Neubewertung
abgeschlossen 2010
EU-Programm zur Neubewertung der vor 2009 zugelassenen Zusatzstoffe, VO (EU) Nr. 257/2010.
Wofür es eingesetzt wird
- Süssen brennwertverminderter Getränke und Speisen
- Süssen ohne Zuckerzusatz hergestellter Erzeugnisse
- Tafelsüssen
Was Behörden dazu festgehalten haben
- EFSA · 2024 Scientific opinion on the extension of the authorisation of use of the food additive steviol glycosides (E 960a-d) and the modification of the acceptable daily intake (ADI) for steviol
„there is insufficient justification to increase the current ADI of 4 mg/kg bw per day, expressed as steviol equivalents“
Besonderheiten und Kennzeichnung
- Höchstmengen gelten gemeinsam für E 960a bis E 960d
Teil E führt die vier Nummern als eine Zeile („E 960a-960d“). Die dortigen Höchstmengen sind nach Fussnote (60) als Stevioläquivalente zu berechnen, nicht als Gewicht des Zusatzstoffs.
VO (EG) Nr. 1333/2008, Anhang II Teil E (konsolidierte Fassung vom 18.02.2026)
Verwandt
Woher wissen wir das?
Diese Seite gibt den Stand der Behörden wieder und ist keine Gesundheitsberatung. Sie enthält keine eigene Bewertung des Stoffes — nur, was in der Verordnung und in den zitierten Gutachten steht.