Glycosylierte Steviolglycoside
Glucosylated steviol glycosides
auch: Glucosylierte Steviolglycoside · Glucosylated steviol glycosides · INS 960d
Steviolglycoside mit bis zu zwanzig zusätzlichen Zuckerbausteinen, aus Stärke angehängt.
Was es ist
Bei dieser Nummer werden an die Steviolglycoside des Stevia-Blatts weitere Zuckerbausteine angehängt — zwischen einem und zwanzig zusätzliche Glucose-Einheiten. Das Enzym dafür ist eine Cyclomaltodextrin-Glucanotransferase aus dem Bakterium Anoxybacillus caldiproteolyticus, das nicht gentechnisch verändert ist; sie überträgt Glucose aus Stärke auf das Glycosid-Gemisch, das aus den getrockneten Blättern gewonnen wurde. Das Erzeugnis besteht zu mindestens 95 Prozent aus Steviolglycosiden, gerechnet auf die trockene und dextrinfreie Masse, und enthält sowohl die angehängten als auch die ursprünglichen Formen. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit beurteilte den Stoff 2022 und kam zu dem Schluss, dass sein Stoffwechsel dem der bereits zugelassenen Steviolglycoside ausreichend gleicht, um die dort geprüften Daten heranzuziehen. In die Unionsliste kam die Nummer 2023 mit der Verordnung (EU) 2023/447. Auch hier gilt die gemeinsame Aufnahmemenge von 4 Milligramm je Kilogramm Körpergewicht und Tag, gerechnet als Stevioläquivalente — die naheliegende Annahme, mehr angehängter Zucker bedeute einen anderen Wert, trifft nicht zu.
Woraus es gewonnen wird
Glycosid-Gemisch aus getrockneten Stevia-Blättern, enzymatisch mit Glucose aus Stärke erweitert (Cyclomaltodextrin-Glucanotransferase aus Anoxybacillus caldiproteolyticus).
Rechtsstand in der EU
in der EU zugelassen
Stand: 12. August 2026
Anhang II der VO (EG) Nr. 1333/2008, eingeführt mit VO (EU) 2023/447. In Teil E gemeinsam mit den übrigen Stevia-Nummern als „E 960a-960d“ geführt. Geprüft an der konsolidierten Fassung, die seit dem 18.02.2026 gilt.
Fundstelle: VO (EG) Nr. 1333/2008, Anhang II/B, II/E, III
Duldbare tägliche Aufnahmemenge
4 mg je kg Körpergewicht und Tag
festgelegt von EFSA 2010
Ausgedrückt als Stevioläquivalente, gemeinsam für E 960a bis E 960d. Die Behörde hielt 2022 den Stoffwechsel für ausreichend gleich, um die bestehenden toxikologischen Daten heranzuziehen; das Gutachten von 2024 hat eine Anhebung auf 6 oder 16 abgelehnt.
Neubewertung
entfällt
EU-Programm zur Neubewertung der vor 2009 zugelassenen Zusatzstoffe, VO (EU) Nr. 257/2010.
Neu zugelassener Zusatzstoff, kein Stoff aus dem Neubewertungsprogramm nach VO (EU) Nr. 257/2010.
Wofür es eingesetzt wird
- Süssen brennwertverminderter Getränke und Speisen
- Süssen ohne Zuckerzusatz hergestellter Erzeugnisse
Was Behörden dazu festgehalten haben
- EFSA · 2022 Safety evaluation of glucosylated steviol glycosides as a food additive in different food categories
„the metabolism of glucosylated steviol glycosides is sufficiently similar to the already authorised steviol glycosides“
- EFSA · 2024 Scientific opinion on the extension of the authorisation of use of the food additive steviol glycosides (E 960a-d) and the modification of the acceptable daily intake (ADI) for steviol
„there is insufficient justification to increase the current ADI of 4 mg/kg bw per day, expressed as steviol equivalents“
Besonderheiten und Kennzeichnung
- Zugelassen in 32 Lebensmittelkategorien
Anhang II Teil E nennt 32 Lebensmittelkategorien, verteilt auf 14 Bereiche: 01, 03, 04, 05, 06, 07, 09, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17 (Bezeichnungen in Teil D). Die Höchstmengen reichen von 20 bis 3 300 mg/kg bzw. mg/l. In 3 der 42 Zulassungen gilt quantum satis, also keine zahlenmässige Höchstmenge. Welche Menge in welchem Lebensmittel gilt, steht dort je Kategorie — diese Angabe ist eine Übersicht, nicht die Zulassung selbst.
VO (EG) Nr. 1333/2008, Anhang II Teil E (konsolidierte Fassung vom 18.02.2026)
Verwandt
Woher wissen wir das?
Diese Seite gibt den Stand der Behörden wieder und ist keine Gesundheitsberatung. Sie enthält keine eigene Bewertung des Stoffes — nur, was in der Verordnung und in den zitierten Gutachten steht.