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E 354

Calciumtartrat

Calcium-L(+)-tartrat

Calcium tartrate

auch: Calcium tartrate · Kalziumtartrat

Das Calciumsalz der Weinsäure — schwer löslich, deshalb Festigungsmittel.

Was es ist

Calciumtartrat ist unter den Weinsäuresalzen dasjenige, dessen schlechte Löslichkeit zur Eigenschaft wird. Im Wein fällt es bei Kälte aus und bildet zusammen mit dem Kaliumsalz den Bodensatz, den die Kellerei vorwegnehmen will; als Zusatzstoff nutzt man dieselbe Neigung, um Obst- und Gemüsezubereitungen zu festigen, denn das freiwerdende Calcium bindet an die Pektine der Zellwand. Es ist damit ein Beispiel dafür, dass ein Stoff seine Rolle aus einer Eigenschaft bezieht, die anderswo als Mangel gilt — schlechte Löslichkeit ist beim Konservieren hinderlich und beim Festigen erwünscht. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat es 2020 gemeinsam mit der Weinsäure und den übrigen Tartraten bewertet; für die Salze gilt eine duldbare tägliche Aufnahmemenge von 240 Milligramm je Kilogramm Körpergewicht und Tag. In der Weinbereitung dient dieselbe Neigung dazu, den Ausfall vorwegzunehmen.

Woraus es gewonnen wird

pflanzlich

Aus Weinsäure und einer Calciumverbindung hergestellt.

Rechtsstand in der EU

in der EU zugelassen

Stand: 12. August 2026

Zugelassen nach Anhang II der VO (EG) Nr. 1333/2008.

Fundstelle: VO (EG) Nr. 1333/2008, Anhang II/B

Duldbare tägliche Aufnahmemenge

240 mg je kg Körpergewicht und Tag (Gruppenwert)

gilt gemeinsam für E 335, E 336, E 337, E 354· EFSA 2020

Gemeinsam für die Tartrat-Salze. Für die freie Weinsäure (E 334) gilt mit 30 mg/kg ein achtmal strengerer Wert.

EFSA, Re-evaluation of L(+)-tartaric acid (E 334) and its salts, 2020

Neubewertung

abgeschlossen 2020

EU-Programm zur Neubewertung der vor 2009 zugelassenen Zusatzstoffe, VO (EU) Nr. 257/2010.

Wofür es eingesetzt wird

  • Festigungsmittel in Obst- und Gemüsezubereitungen
  • Säureregulator
  • Weinsteinstabilisierung

Was Behörden dazu festgehalten haben

Besonderheiten und Kennzeichnung

  • Zugelassen in 29 Lebensmittelkategorien

    Anhang II Teil E nennt 29 Lebensmittelkategorien, verteilt auf 13 Bereiche: 01 Milchprodukte und Analoge, 02 Fette und Öle sowie Fett- und Ölemulsionen, 04 Obst und Gemüse, 05 Süßwaren, 06 Getreide und Getreideprodukte, 07 Backwaren, 08 Fleisch, 09 Fisch und Fischereiprodukte, 12 Salz, Gewürze, Suppen, Soßen, Salate und Eiweißprodukte, 14 Getränke, 15 Verzehrfertige süße oder herzhafte Happen und Knabbereien, 16 Dessertspeisen, ausgenommen Produkte der Kategorien 1, 3 und 4, 17 Nahrungsergänzungsmittel gemäß der Richtlinie 2002/46/EG. Die Höchstmengen reichen von 240 bis 130 000 mg/kg bzw. mg/l. Welche Menge in welchem Lebensmittel gilt, steht dort je Kategorie — diese Angabe ist eine Übersicht, nicht die Zulassung selbst.

    VO (EG) Nr. 1333/2008, Anhang II Teil E (konsolidierte Fassung vom 18.02.2026)

Verwandt

Woher wissen wir das?

Diese Seite gibt den Stand der Behörden wieder und ist keine Gesundheitsberatung. Sie enthält keine eigene Bewertung des Stoffes — nur, was in der Verordnung und in den zitierten Gutachten steht.

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