Vernetzte Carboxymethylcellulose
Vernetztes Natriumsalz der Carboxymethylether von Cellulose
Cross-linked sodium carboxy methyl cellulose
auch: Vernetzte Natriumcarboxymethylcellulose · Croscarmellose-Natrium · Croscarmellose sodium · Vernetzter Cellulosegummi · Cross-linked CMC · INS 468
Carboxymethylcellulose, deren Ketten miteinander verknüpft sind — sie quillt stark, statt sich zu lösen.
Was es ist
Ausgangsstoff ist Carboxymethylcellulose (E 466). Wird deren wässrige Aufschlämmung angesäuert und erhitzt, verknüpfen sich die Ketten untereinander; das Erzeugnis wird gewaschen und getrocknet. Die Vernetzung ändert das Verhalten grundlegend: Der Stoff löst sich nicht mehr, sondern saugt Wasser auf und quillt dabei stark auf — genau das macht ihn in Tabletten zum Sprengmittel, das die Presslinge beim Kontakt mit Flüssigkeit zerfallen lässt. Im Europäischen Arzneibuch trägt er den Namen Croscarmellose-Natrium. Beschrieben wird er als leicht hygroskopisches, weisses bis cremefarbenes, geruchloses Pulver mit höchstens zehn Prozent wasserlöslichem Anteil; in Ether, Alkohol und organischen Lösungsmitteln ist er unlöslich. Der Substitutionsgrad liegt zwischen 0,2 und 1,5 Carboxymethylgruppen je Zuckerbaustein. Rechtlich ist E 468 der Sonderfall unter den Cellulosen: Er steht als einziger nicht in Gruppe I und darf deshalb nicht überall dort verwendet werden, wo die Geschwister quantum satis zugelassen sind. Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 erlaubt ihn nur in Tafelsüssen in Pulver- und in Tablettenform mit je 50 000 mg/kg sowie in Nahrungsergänzungsmitteln mit 30 000 mg/kg, dort ausgenommen kaubare Formen; als Trägerstoff in Süssungsmittel-Zubereitungen ist er ohne Höchstmenge erlaubt. Die EFSA hat ihn 2018 gemeinsam mit den übrigen Cellulose-Nummern neu bewertet.
Woraus es gewonnen wird
Aus Carboxymethylcellulose (E 466), die ihrerseits aus Zellstoff gewonnen wird; die Vernetzung erfolgt durch Ansäuern und Erhitzen.
Rechtsstand in der EU
in der EU zugelassen
Stand: 12. August 2026
Anhang II der VO (EG) Nr. 1333/2008 — NICHT in Gruppe I, sondern nur mit ausdrücklicher Nennung je Lebensmittelkategorie. Geprüft an der konsolidierten Fassung, die seit dem 18.02.2026 gilt.
Fundstelle: VO (EG) Nr. 1333/2008, Anhang II/B, II/E, III
Duldbare tägliche Aufnahmemenge
nicht festgelegt
Die Behörde sah keinen Anlass für einen Zahlenwert (EFSA 2018). Das ist eine Bewertung, kein Fehlen.
Gemeinsam mit den übrigen Cellulose-Nummern E 460 bis E 469 bewertet. Die Behörde hielt die Übertragung der Daten von Carboxymethylcellulose (E 466) auf ihr Vernetzungserzeugnis für wissenschaftlich begründet und sah keinen Bedarf für einen zahlenmässigen Wert.
Neubewertung
abgeschlossen 2018
EU-Programm zur Neubewertung der vor 2009 zugelassenen Zusatzstoffe, VO (EU) Nr. 257/2010.
Wofür es eingesetzt wird
- Sprengmittel in Tabletten und Presslingen
- Tafelsüssen in Pulver- und Tablettenform
- Trägerstoff in Süssungsmittel-Zubereitungen
Was Behörden dazu festgehalten haben
- EFSA · 2018 Re-evaluation of celluloses E 460(i), E 460(ii), E 461, E 462, E 463, E 464, E 465, E 466, E 468 and E 469 as food additives
„the read-across from sodium carboxy methyl cellulose (E 466) to its products of enzymatic hydrolysis (E 469) or cross-linking (E 468)“
Besonderheiten und Kennzeichnung
- Nur in ausdrücklich genannten Lebensmittelkategorien
Anders als E 460 bis E 466 und E 469 steht E 468 nicht in Gruppe I. Zugelassen ist er in Tafelsüssen in Pulverform (11.4.2) und in Tablettenform (11.4.3) mit je 50 000 mg/kg sowie in Nahrungsergänzungsmitteln (17) mit 30 000 mg/kg; Nahrungsergänzungsmittel in kaubarer Form sind ausgenommen.
VO (EG) Nr. 1333/2008, Anhang II Teil E (konsolidierte Fassung vom 18.02.2026)
Verwandt
Woher wissen wir das?
Diese Seite gibt den Stand der Behörden wieder und ist keine Gesundheitsberatung. Sie enthält keine eigene Bewertung des Stoffes — nur, was in der Verordnung und in den zitierten Gutachten steht.