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E 468

Vernetzte Carboxymethylcellulose

Vernetztes Natriumsalz der Carboxymethylether von Cellulose

Cross-linked sodium carboxy methyl cellulose

auch: Vernetzte Natriumcarboxymethylcellulose · Croscarmellose-Natrium · Croscarmellose sodium · Vernetzter Cellulosegummi · Cross-linked CMC · INS 468

Carboxymethylcellulose, deren Ketten miteinander verknüpft sind — sie quillt stark, statt sich zu lösen.

Was es ist

Ausgangsstoff ist Carboxymethylcellulose (E 466). Wird deren wässrige Aufschlämmung angesäuert und erhitzt, verknüpfen sich die Ketten untereinander; das Erzeugnis wird gewaschen und getrocknet. Die Vernetzung ändert das Verhalten grundlegend: Der Stoff löst sich nicht mehr, sondern saugt Wasser auf und quillt dabei stark auf — genau das macht ihn in Tabletten zum Sprengmittel, das die Presslinge beim Kontakt mit Flüssigkeit zerfallen lässt. Im Europäischen Arzneibuch trägt er den Namen Croscarmellose-Natrium. Beschrieben wird er als leicht hygroskopisches, weisses bis cremefarbenes, geruchloses Pulver mit höchstens zehn Prozent wasserlöslichem Anteil; in Ether, Alkohol und organischen Lösungsmitteln ist er unlöslich. Der Substitutionsgrad liegt zwischen 0,2 und 1,5 Carboxymethylgruppen je Zuckerbaustein. Rechtlich ist E 468 der Sonderfall unter den Cellulosen: Er steht als einziger nicht in Gruppe I und darf deshalb nicht überall dort verwendet werden, wo die Geschwister quantum satis zugelassen sind. Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 erlaubt ihn nur in Tafelsüssen in Pulver- und in Tablettenform mit je 50 000 mg/kg sowie in Nahrungsergänzungsmitteln mit 30 000 mg/kg, dort ausgenommen kaubare Formen; als Trägerstoff in Süssungsmittel-Zubereitungen ist er ohne Höchstmenge erlaubt. Die EFSA hat ihn 2018 gemeinsam mit den übrigen Cellulose-Nummern neu bewertet.

Woraus es gewonnen wird

pflanzlich

Aus Carboxymethylcellulose (E 466), die ihrerseits aus Zellstoff gewonnen wird; die Vernetzung erfolgt durch Ansäuern und Erhitzen.

Rechtsstand in der EU

in der EU zugelassen

Stand: 12. August 2026

Anhang II der VO (EG) Nr. 1333/2008 — NICHT in Gruppe I, sondern nur mit ausdrücklicher Nennung je Lebensmittelkategorie. Geprüft an der konsolidierten Fassung, die seit dem 18.02.2026 gilt.

Fundstelle: VO (EG) Nr. 1333/2008, Anhang II/B, II/E, III

Duldbare tägliche Aufnahmemenge

nicht festgelegt

Die Behörde sah keinen Anlass für einen Zahlenwert (EFSA 2018). Das ist eine Bewertung, kein Fehlen.

Gemeinsam mit den übrigen Cellulose-Nummern E 460 bis E 469 bewertet. Die Behörde hielt die Übertragung der Daten von Carboxymethylcellulose (E 466) auf ihr Vernetzungserzeugnis für wissenschaftlich begründet und sah keinen Bedarf für einen zahlenmässigen Wert.

EFSA, Re-evaluation of celluloses E 460(i), E 460(ii), E 461, E 462, E 463, E 464, E 465, E 466, E 468 and E 469 as food additives, 2018

Neubewertung

abgeschlossen 2018

EU-Programm zur Neubewertung der vor 2009 zugelassenen Zusatzstoffe, VO (EU) Nr. 257/2010.

Wofür es eingesetzt wird

  • Sprengmittel in Tabletten und Presslingen
  • Tafelsüssen in Pulver- und Tablettenform
  • Trägerstoff in Süssungsmittel-Zubereitungen

Was Behörden dazu festgehalten haben

Besonderheiten und Kennzeichnung

  • Nur in ausdrücklich genannten Lebensmittelkategorien

    Anders als E 460 bis E 466 und E 469 steht E 468 nicht in Gruppe I. Zugelassen ist er in Tafelsüssen in Pulverform (11.4.2) und in Tablettenform (11.4.3) mit je 50 000 mg/kg sowie in Nahrungsergänzungsmitteln (17) mit 30 000 mg/kg; Nahrungsergänzungsmittel in kaubarer Form sind ausgenommen.

    VO (EG) Nr. 1333/2008, Anhang II Teil E (konsolidierte Fassung vom 18.02.2026)

Verwandt

Woher wissen wir das?

Diese Seite gibt den Stand der Behörden wieder und ist keine Gesundheitsberatung. Sie enthält keine eigene Bewertung des Stoffes — nur, was in der Verordnung und in den zitierten Gutachten steht.

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